Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die entsprechende Willensäusserung der Privatklägerin – wie dies die Verteidigung geltend macht – nicht verstand. Dem Beschuldigten musste bereits aufgrund der vorbestehenden Situation bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin weitere sexuelle Kontakte mit ihm ablehnte. Unter diesen Umständen kann ein Missverständnis ausgeschlossen werden. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten waren zudem offensichtlich ausreichend, haben weder er noch die Privatklägerin sprachliche Probleme geschildert.