13 Täter (pag. 130 und 152). Nach Ansicht der Kammer kann eine Personenverwechslung damit ausgeschlossen werden. Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Privatklägerin gewehrt bzw. ihren Willen, den Analverkehr abzulehnen, für den Beschuldigten verständlich kundgetan hätte. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die entsprechende Willensäusserung der Privatklägerin – wie dies die Verteidigung geltend macht – nicht verstand.