Bei dieser Ausgangslage – der von der Privatklägerin beschriebene Vorfall hat so stattgefunden – ist lediglich noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um «G.________» und nicht um den Beschuldigten gehandelt haben könnte. Diese Frage ist zu verneinen: Auch wenn die Privatklägerin wiederholt Bezug auf beide Vorfälle nahm und Parallelen zog, lässt sich doch belegen, dass sie in ihren Schilderungen zwischen den beiden Personen differenzierte (vgl. gutachterliche Ausführungen auf pag. 773 ff.). Zudem beschrieb sie im Zusammenhang mit der Schilderung des zweiten Vorfalls stets den Beschuldigten als