Der Beschuldigte hat ein erhebliches und offensichtliches Motiv, den Vorwurf zu bestreiten. Im Strafverfahren hat er denn auch – abhängig vom Verfahrensstand – jeweils nur so viel eingestanden, wie ihm nachgewiesen werden konnte (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1042 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Dass er den zweiten Vorfall (mutmasslich) nach wie vor bestreitet, spricht daher nicht für seine Darstellung. Bei dieser Ausgangslage – der von der Privatklägerin beschriebene Vorfall hat so stattgefunden – ist lediglich noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um «G.___