Sie schliesst sich damit den überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen an (pag. 777). Dass die Aussagen der Privatklägerin auch Ungenauigkeiten enthalten, wurde durch die Gutachterin entsprechend berücksichtigt und vermag an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. Auch die Bestreitungen des Beschuldigten lassen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zweifeln. Der Beschuldigte hat ein erhebliches und offensichtliches Motiv, den Vorwurf zu bestreiten.