In ihrer Erzählung springt sie chronologisch zwischen verschiedenen Schauplätzen. Dies entspricht jedoch – was dem Glaubhaftigkeitsgutachten entnommen werden kann – ihrer Erzählweise und liegt in ihrer geistigen Einschränkung begründet (pag. 760 und 775 f.). Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der zweite Vorfall durch die Privatklägerin ohne Realitätsbezug hätte geschildert werden können. Sie schliesst sich damit den überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen an (pag.