Es ist gerichtsnotorisch, dass erzwungene sexuelle Handlungen nicht zwingend mit Verletzungen einhergehen. Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme im Spital im Zusammenhang mit erzwungenem Analverkehr auch einen weiteren Vorfall bzw. eine weitere Person beschrieb. Die Privatklägerin schilderte offensichtlich zwei Vorfälle und trennte diese bei ihrer Erzählung nicht immer korrekt voneinander. In ihrer Erzählung springt sie chronologisch zwischen verschiedenen Schauplätzen.