1150 f.). 12.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer verweist wiederum vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 1041 ff., S. 10-19 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Folgenden ist auf die wesentlichen Vorbringen der Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht betreffend zweiter Vorfall einzugehen: Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass keine Verletzungen festgestellt wurden nicht weiter verwundert. Es ist gerichtsnotorisch, dass erzwungene sexuelle Handlungen nicht zwingend mit Verletzungen einhergehen.