12 seien hypothetisch. Dass sie hilflos gewesen sei, könne anhand diverser Aktenstellen widerlegt werden (pag. 1147). Zu Recht halte die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Geschlechtsverkehrs im Bett hätten sich im Verlauf des Strafverfahrens an die Anklage angenähert. Sie berücksichtige aber nicht, dass bezüglich des Vorfalls beim Pult keine solche Annäherung stattgefunden habe, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte sich der Vorfall tatsächlich abgespielt (pag. 1150 f.).