Die Vorinstanz begründe die unterlassene Gegenwehr durch die Privatklägerin mit der Möblierung des Zimmers bzw. dem Umstand, dass die Privatklägerin zwischen dem Beschuldigten und dem Pult eingeklemmt worden sei. Da die genauen Umstände nicht geklärt worden seien, sei diese Sachverhaltsfeststellung rein hypothetisch. Auch die Feststellungen bezüglich des Geisteszustands der Privatklägerin