Ebenso wenig sei erstellt, dass der Beschuldigte diese Äusserung auch tatsächlich verstanden habe. Dies sei bereits aufgrund des Umstands, dass er sich erst seit einem Monat in der Schweiz befunden habe, unwahrscheinlich (pag. 1145 f.). Die Privatklägerin habe sich zudem bezüglich der Frage ob sie Schmerzen verspürt habe widersprüchlich geäussert (pag. 1150). Die Vorinstanz begründe die unterlassene Gegenwehr durch die Privatklägerin mit der Möblierung des Zimmers bzw. dem Umstand, dass die Privatklägerin zwischen dem Beschuldigten und dem Pult eingeklemmt worden sei.