Der Beschuldigte stellt weiter sinngemäss in Frage, dass die Privatklägerin tatsächlich dem Beschuldigten gegenüber geäussert habe, dass sie die Handlungen nicht wolle. Die Privatklägerin habe den Analverkehr bei der zweiten freien Erzählung nicht mehr von sich aus erwähnt und auch nicht mehr festgehalten, sie habe den Beschuldigten aufgefordert, nicht weiterzumachen (pag. 1144). Es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin sich deutlich geäussert habe. Ebenso wenig sei erstellt, dass der Beschuldigte diese Äusserung auch tatsächlich verstanden habe.