1148 f.). Wäre es tatsächlich zu Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin gekommen, hätten nach Ansicht der Verteidigung Verletzungen festgestellt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte tief in sie eingedrungen sei, wäre er ansonsten doch nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 1149). Der Beschuldigte stellt weiter sinngemäss in Frage, dass die Privatklägerin tatsächlich dem Beschuldigten gegenüber geäussert habe, dass sie die Handlungen nicht wolle.