12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf die Aussagen der Beteiligten sowie auf das Glaubhaftigkeitsgutachten sei davon auszugehen, dass die von der Privatklägerin geschilderte Situation nicht mit dem Beschuldigten stattgefunden habe und entsprechend eine Personenübertragung erfolgt sei (pag. 1143, 1148, 1150 und 1151). Bereits in der Erstbefragung durch die IRM-Ärztinnen habe die Privatklägerin eine anale Penetration durch einen «G.________» geschildert (pag. 1148 f.).