Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr abbrechen wollte. Dennoch hat er sich bewusst über ihren Willen hinweggesetzt und zur Erreichung seines Ziels – dem Weiterführen des Geschlechtsverkehrs – die beschriebene körperliche Gewalt angewandt. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich bzw. mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. 11 IV. Vorwurf der sexuellen Nötigung