Die Privatklägerin hat sich damit nicht nur verbal sondern auch tatkräftig gegen den Geschlechtsverkehr bzw. den Beschuldigten gewehrt. Weitere Gegenwehr war ihr insbesondere aufgrund ihres geistigen Zustands und der offensichtlichen körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht zuzumuten (vgl. auch Ausführungen unter E. 10.3). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr abbrechen wollte.