Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sich nicht nur mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin gelegt und sie fixiert. Er hat auch ihre Hand festgehalten, um Gegenwehr zu verunmöglichen. Die Privatklägerin hat sich insoweit gewehrt, als sie ihre freie Hand vor ihren Vaginalbereich legte und sich so zu schützen versuchte, was ihr aber nicht gelang. Die Privatklägerin hat sich damit nicht nur verbal sondern auch tatkräftig gegen den Geschlechtsverkehr bzw. den Beschuldigten gewehrt.