Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war der Privatklägerin auch keine weitere Gegenwehr zuzumuten. Das Bundesgericht hat zum Nötigungsmittel der Gewalt festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_147/2017 vom 16. Februar 2018, E. 4.3.4): Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich.