10 setzen. Zudem hat er den Widerstand der Privatklägerin, welche ihre Hand vor ihren Vaginalbereich legte um sich zu schützen, mit Kraft überwunden. Damit hat der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt. Der Beschuldigte hat seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und der Privatklägerin keine weitere Möglichkeit zum Widerstand gelassen. Die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr ist somit gegeben. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war der Privatklägerin auch keine weitere Gegenwehr zuzumuten.