, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Der Beschuldigte befand sich auf der Privatklägerin und hat sie mit seinem Gewicht fixiert. Er hat sich entgegen ihrem Wunsch nicht von ihr weggedreht, sondern sie weiterhin mit seinem Gewicht aufs Bett gedrückt und zusätzlich ihre Hand festgehalten, um ihr zu verunmöglichen, sich gegen ihn zur Wehr zu