Vorausgesetzt wird eine Nötigungshandlung. Diese kann durch den Beschuldigten selbstredend auch dann noch vorgenommen werden, wenn zuvor eine Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erfolgt ist. Entscheidend und zu prüfen ist einzig, ob der Beschuldigte im Moment in dem die Privatklägerin nicht mehr mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war und sich entsprechend geäussert hat, eine Nötigungshandlung vornahm. Diese Frage ist zu bejahen: Indem der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin abliess als sie ihren Willen äusserte den Geschlechtsverkehr abbrechen zu wollen, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.