Bereits das geschützte Rechtsgut steht daher einer solchen Betrachtung entgegen. Die Verteidigung ist mit Verweis auf BGE 133 IV 49 E. 4 der Ansicht, dass der Zwang bzw. die angewandte Gewalt durch den Beschuldigten hätte aktualisiert werden müssen, damit die erforderliche Kausalität zu bejahen sei. Die sexuellen Nötigungstatbestände bezwecken wie erwähnt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Sie setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2019, E. 4.3.4). Vorausgesetzt wird eine Nötigungshandlung.