Der Geschlechtsverkehr habe bereits begonnen und der Beschuldigte habe kein weiteres Nötigungsmittel eingesetzt, als die Privatklägerin ihren gegenteiligen Wunsch geäussert habe. Würde diese Argumentation gefolgt, wäre es einer Frau (oder im Falle von Art. 189 StGB einem Mann) nicht mehr möglich, sich dem Geschlechtsverkehr jederzeit zu entziehen. Der Wunsch den Geschlechtsverkehr wieder abzubrechen, würde verunmöglicht und die sexuelle Selbstbestimmung eben gerade nicht umfassend geschützt. Bereits das geschützte Rechtsgut steht daher einer solchen Betrachtung entgegen.