Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 190). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut kann nicht erheblich sein, wie lange die sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt wird. Sind die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen und insbesondere auch der subjektive Tatbestand erfüllt, ist auch eine nur wenige Augenblick dauernde Tathandlung tatbestandsmässig. Die Verteidigung bestreitet in objektiver Hinsicht, dass ein Nötigungsmittel vorliege. Der Geschlechtsverkehr habe bereits begonnen und der Beschuldigte habe kein weiteres Nötigungsmittel eingesetzt, als die Privatklägerin ihren gegenteiligen Wunsch geäussert habe.