Im Übrigen sind solche Überlegungen für die vorliegend relevante Frage, nämlich ob im konkreten Fall der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt ist, gänzlich irrelevant. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass er sich nur kurze Zeit über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt habe, vermöge den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nicht zu erfüllen. Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau (TRECH- SEL/BERTOSSA: in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 190).