190 StGB nur für Frauen. Sexuelle Handlungen ge- 9 gen den Willen eines Mannes fallen unter den Schutz von Art. 189 StGB. Diese gesetzlich statuierte Ungleichbehandlung von Mann und Frau entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist damit keiner Überprüfung durch Gerichte zugänglich (vgl. Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im Übrigen sind solche Überlegungen für die vorliegend relevante Frage, nämlich ob im konkreten Fall der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt ist, gänzlich irrelevant.