190 Abs. 1 StGB). Die Kammer verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche Subsumtion, welche mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung wie folgt zu ergänzen ist (pag. 1051 f., S. 20 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Verteidigung, wonach eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in einer geschlechtervertauschten Situation ausser Betracht falle, was eine störende Ungleichbehandlung von Mann und Frau zur Folge habe, an der Sache vorbeigehen. Gemäss Gesetzeswortlaut gilt der strafrechtliche Schutz von Art. 190 StGB nur für Frauen.