137 ff.). Weiter fehle es gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an jeglicher Gegenwehr. Die von der Vorinstanz beschriebene Handlung der Privatklägerin, sie habe eine Hand schützend vor den Vaginalbereich gelegt, stelle keine physische Gegenwehr dar. Unzutreffend sei weiter auch, dass der Privatklägerin keine weitere Gegenwehr zuzumuten gewesen wäre. Es sei ein hohes Mass an Schmerzen erforderlich, dass diese lähmend wirken würden. Durchschnittliche Schmerzen würden reflexartig eher eine tatkräftige Reaktion hervorrufen.