Auch das geschützte Rechtsgut sei nicht betroffen, Schutzobjekt sei nicht die Intensität des gewollten Geschlechtsverkehrs. Der Beschuldigte habe die Aufforderung der Privatklägerin aufzuhören vorerst ignoriert, wobei in der Anklage nicht festgehalten sei, wie lange. Es sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass er nicht lange weitergemacht habe, da er nicht zum Orgasmus gekommen sei und keine Verletzungen festgestellt werden konnten. Diese letzte kurze Phase könne nicht unter das geschützte Rechtsgut von Art. 190 StGB fallen. (pag. 137 ff.).