Der Beischlaf habe stattgefunden, bevor ein allfälliges Nötigungsmittel eingesetzt worden sei. Das von der Vorinstanz beschriebene Nötigungsmittel sei bereits im Rahmen des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zur Anwendung gekommen. Der Beschuldigte habe keinen Zwang und keine Gewalt aktualisiert (pag. 1136 f. und 1140). Eine Verurteilung hätte eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau zur Folge, da in einer umgekehrten Konstellation die Frau straffrei bleibe (pag. 1136 f.). Auch das geschützte Rechtsgut sei nicht betroffen, Schutzobjekt sei nicht die Intensität des gewollten Geschlechtsverkehrs.