8 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Vergewaltigung Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 1050 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.2 Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf. Der Beischlaf habe stattgefunden, bevor ein allfälliges Nötigungsmittel eingesetzt worden sei.