In unbekannten Situationen oder unter veränderten Rahmenbedingungen, in denen bekannte Lösungen nicht funktionieren würden, habe die Privatklägerin keine klare Vorstellung mehr davon was sie möchte und was nicht (pag. 779). Diese überzeugend hergeleitete gutachterliche Feststellung belegt, dass die Privatklägerin in aussergewöhnlichen Situationen – wozu der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zählt – nur eingeschränkt dazu fähig ist, ihren Willen durchzusetzen und/oder Gegenwehr zu leisten.