Dieses Autonomiebedürfnis vermöge sie im Alltag gut und adäquat umzusetzen. Die Fähigkeit scheine jedoch eingeschränkt, wenn unbekannte Situationen auftreten und wenn es um Kontakte mit Männern gehe. In unbekannten Situationen oder unter veränderten Rahmenbedingungen, in denen bekannte Lösungen nicht funktionieren würden, habe die Privatklägerin keine klare Vorstellung mehr davon was sie möchte und was nicht (pag. 779).