Aus diesen Aussagen der Mutter ergibt sich, dass es der Privatklägerin offensichtlich gerade im Bereich ihrer Sexualität schwer fällt, Grenzen zu ziehen bzw. Männer dazu aufzufordern, ihre Grenzen zu respektieren. Die Privatklägerin war damit in sexueller Hinsicht nicht zu erheblicher Gegenwehr fähig. Kommt hinzu, dass dem aussagepsychologischen Gutachten vom 30. März 2016 entnommen werden kann, dass die Privatklägerin zwar klare Vorstellungen davon habe, wie bestimmte Dinge ablaufen sollten. Dieses Autonomiebedürfnis vermöge sie im Alltag gut und adäquat umzusetzen.