Diese Schilderung, wonach der Beschuldigte weiter und weiter gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren unmissverständlich geäusserten Willen noch während eines gewissen Zeitraums angedauert hat. Die Verteidigung folgert aus dem Umstand, dass die Privatklägerin gemäss den Schilderungen ihrer Mutter und der Betreuerin über ein gewisses Aggressionspotential aufweise in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass sie zu erheblicher Gegenwehr fähig gewesen wäre. Die Kammer gelangt zum gegenteiligen Schluss: