150, Z. 1526). Bezeichnend ist, dass sie angab, er habe nicht auf sie gehört, als sie ihn aufgefordert habe aufzuhören. Stattdessen habe er «weiter und weiter, weitergemacht» (pag. 148, Z. 1519; vgl. auch Z. 1520 mit ähnlichem Wortlaut). Diese Schilderung, wonach der Beschuldigte weiter und weiter gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren unmissverständlich geäusserten Willen noch während eines gewissen Zeitraums angedauert hat.