Aus der glaubhaften Schilderung des Sachverhalts durch die Privatklägerin ergibt sich, dass sie den Beschuldigten mehrmals unmissverständlich aufforderte, dass er aufhören solle. Der Beschuldigte habe daraufhin ihre eine Hand am Armgelenk festgehalten, ihre andere Hand habe sie vor ihre Vagina gehalten (pag. 129, Z. 1510 f.; pag. 130, Z. 1514-1520, Z. 1525 f.). Auch in der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin den gleichen Sachverhalt (pag. 139, Z. 1449; pag. 142, Z. 1501; pag. 145, Z. 1510; pag. 146, Z. 1514; pag. 149, Z. 1523 f.; pag. 150, Z. 1526).