Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus kam, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er den Geschlechtsverkehr innert kurzer Zeit nach der gegenteiligen Willensäusserung der Privatklägerin beendete. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr erst nach einer gewissen Zeit des Widerstands abbrach, da ihm erst dann bewusst wurde, dass er unter diesen Umständen nicht mehr zum Orgasmus gelangen würde. Aus der glaubhaften Schilderung des Sachverhalts durch die Privatklägerin ergibt sich, dass sie den Beschuldigten mehrmals unmissverständlich aufforderte, dass er aufhören solle.