7 10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Wie lange der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin exakt angedauert hat, kann und muss offen gelassen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus kam, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er den Geschlechtsverkehr innert kurzer Zeit nach der gegenteiligen Willensäusserung der Privatklägerin beendete.