In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt der Beschuldigte zunächst vor, die Phase, in der er sich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt habe, habe nur sehr kurz gedauert, da er nicht zum Orgasmus gekommen sei bzw. vorher aufgehört habe (pag. 1139). Weiter macht die Verteidigung mit Verweis auf die Aussagen der Mutter und einer Auskunftsperson in sachverhaltsmässiger Hinsicht geltend, die Privatklägerin verfüge über ein gewisses Aggressionspotential und sei daher durchaus zur Gegenwehr fähig (pag. 1141 ff.).