Zuerst habe er jegliche sexuelle Kontakte bestritten. Mit den vorhandenen Beweismitteln konfrontiert, habe er seine Version der Ereignisse dann jedoch immer mehr derjenigen der Privatklägerin angenähert (pag. 1042 ff., S. 11-13 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst, Ergänzungen drängen sich grundsätzlich keine auf. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Ausführungen erneut wiederzugeben.