10. Beweiswürdigung 10.1 Beweiswürdigung Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend und ausführlich gewürdigt. Sie hat das Glaubhaftigkeitsgutachten ebenso zutreffend gewürdigt und ist den gutachterlichen Schlussfolgerungen gefolgt, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien (pag. 1044 ff., S. 13-15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte mache demgegenüber widersprüchliche Aussagen. Zuerst habe er jegliche sexuelle Kontakte bestritten.