Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 7.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vollumfänglich auf die gutachterlichen Folgerungen abzustellen. III. Vorwurf der Vergewaltigung