Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die objektiven Beweismittel bzw. das Fehlen von objektiven Beweisen keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zulassen und den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin entscheidende Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der geistigen Einschränkung der Privatklägerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt wurde (pag. 710 ff.).