Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Kurz vor dem Samenerguss habe der Beschuldigte seinen Penis aus der Vagina der Privatklägerin herausgezogen und über ihre Hand ejakuliert (pag. 882 f.). 8. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1036 f., S. 5 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).