Die Privatklägerin habe mit der freien Hand versucht, ihren Vaginalbereich zu schützen, was ihr aber nicht gelungen sei. In der Folge habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr beendet, woraufhin die Privatklägerin aufgestanden und an ihr Pult gegangen sei, wo sie etwas habe aufschreiben wollen. Der Beschuldigte habe sich in diesem Moment von hinten angenähert und sei anal in die Privatklägerin eingedrungen, obwohl ihn diese erneut aufgefordert habe, aufzuhören. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.