Nachdem der Beschuldigte gemäss Anklage zunehmend gröber geworden sei und die Privatklägerin Schmerzen verspürt habe, soll die Privatklägerin den Beschuldigten verbal aufgefordert haben, den Geschlechtsverkehr zu beenden. Der Beschuldigte habe sich über diesen deutlich ausgesprochenen Willen der Privatklägerin hinweggesetzt, sie mit einer Hand am Handgelenk festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können, und sei so weiter in sie eingedrungen. Die Privatklägerin habe mit der freien Hand versucht, ihren Vaginalbereich zu schützen, was ihr aber nicht gelungen sei.