Im Schlafzimmer der Privatklägerin sei es erst zu einvernehmlichen Küssen und Umarmungen und schliesslich zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sich der Beschuldigte auf die Privatklägerin gelegt und so vaginal in sie eingedrungen sei. Nachdem der Beschuldigte gemäss Anklage zunehmend gröber geworden sei und die Privatklägerin Schmerzen verspürt habe, soll die Privatklägerin den Beschuldigten verbal aufgefordert haben, den Geschlechtsverkehr zu beenden.