7. Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2016 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. So soll er am 19. November 2015 die geistig und körperlich leicht behinderte Privatklägerin an der Bushaltestelle F.________ angesprochen und sich in der Folge mit ihr in ihre Wohnung begeben haben. Im Schlafzimmer der Privatklägerin sei es erst zu einvernehmlichen Küssen und Umarmungen und schliesslich zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sich der Beschuldigte auf die Privatklägerin gelegt und so vaginal in sie eingedrungen sei.