5 gerechtfertigt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen selbst dann nicht von einem Rückzug der Berufung auszugehen, wenn der Beschuldigte der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014, E. 2.4.1). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Folgenden in den angefochtenen Punkten zu überprüfen. II. Sachverhalt